31. Juli 2026

Neues Arbeitszeitgesetz 2026: Was der Referentenentwurf vorsieht

Am 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zur Novelle des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Seitdem kursiert in vielen Betrieben die Annahme, bis zu einem neuen Gesetz müsse man nichts tun. Das ist der teure Irrtum: Erfassen musst du die Arbeitszeiten deiner Beschäftigten schon heute. Neu wäre vor allem, wie das zu geschehen hat.

Dieser Artikel ordnet ein, was im Entwurf steht und was davon bereits gilt.

Wichtig vorab: Der Entwurf ist kein Gesetz

Ein Referentenentwurf ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Danach folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren, und der Bundesrat muss zustimmen. Änderungen auf diesem Weg sind eher die Regel als die Ausnahme, und ein Termin für das Inkrafttreten steht nicht fest.

Alles, was in diesem Artikel im Konjunktiv steht, ist deshalb genau das: ein Vorhaben, keine geltende Vorschrift.

Was der Entwurf vorsieht

Elektronisch und am selben Tag

Kern des Entwurfs ist die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen, und zwar grundsätzlich noch an dem Tag, an dem gearbeitet wurde. Bisher schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, und aufzeichnen musst du nur die Stunden über die werktägliche Arbeitszeit hinaus (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz).

Welches System du einsetzt, bliebe dir überlassen. Die Verantwortung für die Aufzeichnung läge weiterhin beim Arbeitgeber, auch wenn er sie an die Beschäftigten oder an Dritte delegiert.

Übergangsfristen nach Betriebsgröße

Der Entwurf staffelt die Umstellung nach Größe des Betriebs. Gerechnet würde jeweils ab Inkrafttreten:

  • alle Arbeitgeber: ein Jahr
  • weniger als 250 Beschäftigte: zwei Jahre
  • weniger als 50 Beschäftigte: fünf Jahre

Da das Inkrafttreten offen ist, lassen sich daraus noch keine Kalenderdaten ableiten.

Kleinbetriebe bleiben von der elektronischen Form befreit

Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten sowie Privathaushalte mit Hauspersonal sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Form ausgenommen werden.

Hier lohnt sich der genaue Blick, weil die Ausnahme oft falsch verstanden wird: Befreit wäre die Form, nicht die Erfassung. Aufzeichnen musst du auch mit fünf Beschäftigten, der Zettel bliebe nur weiterhin zulässig.

Aufbewahrung und Einsicht

Die Aufzeichnungen wären mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Beschäftigte könnten jederzeit Einsicht verlangen und eine Kopie ihrer Arbeitszeiten bekommen.

Flexiblere Höchstarbeitszeit, aber nur per Tarifvertrag

Als Gegenstück zur strengeren Dokumentation sieht der Entwurf mehr Spielraum bei der Lage der Arbeitszeit vor: Per Tarifvertrag könnte statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart werden, verbunden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Ohne Tarifbindung bliebe es bei den bisherigen Grenzen.

Beim Ruhezeit-Opt-out wird es strenger

Die elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bleibt unangetastet. Die bisherige Möglichkeit, davon abzuweichen, würde entfallen, weil die europäische Arbeitszeitrichtlinie sie nicht zulässt.

Was schon heute gilt

Unabhängig vom Entwurf besteht die Pflicht zur Zeiterfassung bereits:

  • Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 (C-55/18) entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit brauchen.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat das am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) für Deutschland bestätigt und aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet.
  • § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz verlangt seit Langem die Aufzeichnung der Stunden über die werktägliche Arbeitszeit hinaus.

Die Pflicht gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit. Mehr zum Hintergrund steht im Artikel Ist Zeiterfassung Pflicht?.

Was du jetzt sinnvollerweise tust

Auf den Gesetzgeber zu warten, spart nichts: Wer heute sauber erfasst, hat die Umstellung bereits hinter sich, egal wie der Entwurf am Ende aussieht. Und wer es nicht tut, hat schon jetzt eine Lücke, unabhängig von jeder Novelle.

Drei Dinge, die unabhängig vom weiteren Verfahren tragen:

  1. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen, nicht nur die Überstunden.
  2. Die Aufzeichnungen so ablegen, dass sie zwei Jahre nachvollziehbar bleiben.
  3. Den Beschäftigten Einblick in ihre eigenen Zeiten geben.

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Stand: 31. Juli 2026, Referentenentwurf vom 18. Juni 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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